Vereinssatzung

Tennisclub Buchloe e. V.

Kerschensteinerstr. 12

86807 Buchloe

 

 

Vereinssatzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

Der Verein führt den Namen 

 

Tennisclub Buchloe e. V.“

mit Sitz in Buchloe

 

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten unter der Register-Nr. 

VR 10117 eingetragen.

 

Die Spielfelder mit Clubheim, Sanitäreinrichtungen und Geräteraum befinden sich in der Kerschensteinerstraße 12, 86807 Buchloe. 

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Tennisclub Buchloe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist politisch und konfessionell neutral.

 

Zweck des Vereins ist

  • Pflege und Förderung des Tennissportes unter fachmännischer Anleitung für Jugendliche und Erwachsene sowohl im Breitensport als auch im Leistungssport
  • die Förderung von Mitgliedern im Einzel- und Mannschaftssport zum Zwecke der Teilnahme an Turnieren und Verbandsligaspielen
  • der Unterhalt und die Bereitstellung der Sportanlagen und der Sportgeräte
  • die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

Die Mittel des Tennisclub Buchloe e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, notwendige Auslagen können auf Nachweis erstattet werden.

 

Der Tennisclub Buchloe e.V. ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Tennisverbandes e.V. und erkennt deren Satzungen an.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vereinsausschuss. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Vereinsausschuss Aufnahmeanträge ablehnen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

Die Mitglieder des Tennisclub Buchloe e.V. bestehen aus:

 

  • Ehrenvorsitzender
  • Ehrenmitglieder
  • Aktive Mitglieder
  • Fördermitglieder

 

Auf schriftlichen Antrag können durch Beschluss des Vereinsausschusses Firmenmitgliedschaften oder Schnuppermitgliedschaften in Kraft gesetzt werden, über deren Erfolg in der nächsten Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten ist.

 

Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist auf Vorschlag des Vereinsausschusses nur durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Liegt die schriftliche Erklärung nicht bis spätestens 31.12. eines Jahres vor, setzen sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das folgende Jahr fort. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft zum Ende des folgenden Jahres.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht. Es kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn ein Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag vorliegt oder wegen wiederholtem groben unsportlichen Verhaltens.

 

Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsausschuss durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen ein Einspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Vor Wirksamwerden des Ausschlusses ist dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die Spiel -und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Anlagen und Teilnahme an Vereinsveranstaltungen aussprechen. Gegen diese Maßregelung ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.

 

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder kann es aus irgendwelchen, auch gesundheitlichen Gründen die Spielberechtigung nicht wahrnehmen, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages.

 

 

§ 4 Fördermitgliedschaft

 

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die dem Verein nahestehen und den Verein in finanzieller und materieller Form unterstützen wollen. Die jährlichen Fördermitgliedschaftsbeiträge sollen unmittelbar und ausschließlich der Jugendarbeit im Verein zugutekommen. Fördermitglieder sind ausschließlich passive Mitglieder, die sich nicht selbst sportlich aktiv betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch in allen Angelegenheiten des Vereins ein umfassendes Vorschlagsrecht. Sie erhalten alle Informationen über die Entwicklung und die Tätigkeit des Vereins insbesondere durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen des Vereins. 

 

Ein aktives Mitglied kann statt des Austritts aus dem Verein den Status eines Fördermitglieds wählen. Die Fördermitgliedschaft ist an einen Jahresbeitrag gebunden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Eine darüber hinaus gehende finanzielle und materielle Förderung ist möglich und erwünscht, auf ausdrücklichen Wunsch kann über die Höhe der jährlich geleisteten Förderbeiträge eine Spendenquittung erstellt werden.

 

Wie bei aktiven Mitgliedern erlischt die Mitgliedschaft eines Fördermitglieds durch Tod, Austritt oder Ausschluss und darüber hinaus in dem Fall, wenn es seine finanzielle Förderung gegenüber dem Verein einstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fördermitglied den jährlichen Fördermitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt. Ein Mahnverfahren für ausstehende Fördermitgliedschaftsbeiträge findet nicht statt.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Jährlich ist von den Mitgliedern und Fördermitgliedern ein Beitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, sofern sie von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Jahresbeiträge werden vor Beginn der Spielsaison eingezogen. Neue Mitglieder begleichen den Beitrag und ggf. die Aufnahmegebühr nach Eintritt. Die Beiträge und Gebühren sollen durch Abbuchungsauftrag entrichtet werden.

 

 

§ 6 Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind:

 

1.der Vorstand

 

2.der Vereinsausschuss

 

3.die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

  • dem ersten Vorsitzenden 
  • dem zweiten Vorsitzenden 
  • dem dritten Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Kassierers innehat.

 

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach innen und nach außen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, der zweite und dritte Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam sowohl gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite und dritte Vorsitzende zur Vertretung des ersten Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

 

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und wird von dieser auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Er führt die satzungsgemäß übertragenen Geschäfte und Aufgaben bis zu der Mitgliederversammlung kommissarisch weiter, in der die turnusgemäßen Neuwahlen des Vereinsvorstandes stattfinden.

 

Er wickelt alle Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig ab und ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte einschließlich der Aufnahme von Belastungen mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften jeglicher Art bis zu einem Höchstbetrag von 5000,--€ im Einzelfall, abzuwickeln. 

 

Der Vorstand hat bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen und genehmigen zu lassen. 

 

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen

 

 

§ 8 Vereinsausschuss

 

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahr neu gewählt. Der Vereinsausschuss besteht im Regelfall aus:

 

  • den Vorstandsmitgliedern 
  • dem Sportwart 
  • dem Jugendwart 
  • dem Schriftführer

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch weitere Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche zu bestimmen sind, neu hinzu gewählt werden. Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestimmen.

 

Der Vereinsausschuss leitet die laufenden Geschäfte und den Spielbetrieb des Vereins. Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung aus und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand geregelt werden.

 

Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Die Einberufung von Ausschusssitzungen hat in schriftlicher Form unter Nennung der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen. Der Ausschuss ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn 3 Ausschussmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Ausschussmitglieder anwesend sind.

 

Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu erstellen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres einzuberufen. 

 

Dazu erfolgt durch den Vorstand eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der örtlichen Tageszeitung (Buchloer Zeitung) mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Darüber hinaus erfolgt die Einladung mit Tagesordnung über die Internetseite des Vereins. 

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, das gleiche gilt für Wahlbeschlüsse.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über Vereinsbeiträge und Aufnahmebeiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermins schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller wahlberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zweckbestimmten, mit vierwöchiger Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

 

In dieser Versammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins müssen mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 

 

Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von weiteren 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die zum Auflösungsbeschluss notwendige ¾ Stimmenmehrheit bleibt davon unberührt.

 

In der gleichen Versammlung haben die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abzuschließen und das vorhandene Vereinsinventar zu katalogisieren und zu verwerten haben.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Buchloe mit der Maßgabe der ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Breitensports im Sinne der Vereinssatzung.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt umgehend anzuzeigen. Satzungsänderungen, die mittelbar oder unmittelbar gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

Buchloe, den 07. April 2011

 

  1. Vorstand (im Auftrag der Mitgliederversammlung vom 07. April 2011